Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall und nicht genehmigte Nebenbeschäftigungen
Untreue Mitarbeiter fügen Unternehmen schwere Schäden durch Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall und durch nicht genehmigte Nebenbeschäftigungen zu.
Missbrauch der Lohnfortzahlung bei Krankschreibung
Arbeitgeber sind gesetzlich zu einer sechswöchigen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. Lässt sich ein Arbeitnehmer jedoch rechtsmissbräuchlich krankschreiben, so begeht er einen Krankschreibungsbetrug.
Während der Dauer einer Krankschreibung darf ein Mitarbeiter zwar gesundheitsfördernden Sport betreiben, einen Arzt aufsuchen oder in kleinerem Umfang notwendige Besorgungen erledigen. Er hat jedoch alles zu unterlassen, was seiner Genesung entgegensteht.
Manche Arbeitnehmer lassen sich krankschreiben, um während der Arbeitsfreistellung beispielsweise die eigene Wohnung zu renovieren. Andere Mitarbeiter nutzen die Krankschreibung, um ihr Einkommen mit einer „schwarz“ ausgeübten Nebenbeschäftigung bei einem Mitbewerber aufzubessern. Teilweise gründen diese Mitarbeiter sogar eigene Unternehmen, über die sie Aufträge ihres Arbeitgeber-Betriebs abwickeln und dort Kunden abwerben. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn einzelne Belegschaftsangehörige häufig krankgeschrieben werden und sich zugleich Material- oder Werkzeug-Fehlbestände häufen.
In Verdachtsfällen: gezielte Krankenstandüberwachung
Wenn Sie den Verdacht hegen, dass ein krankgeschriebener Arbeitnehmer die Arbeitsfreistellung nicht zu seiner Genesung nutzt oder womöglich gar nicht erkrankt ist und daher ein Lohnfortzahlungsbetrug vorliegen könnte, dann sollten Sie die professionelle Unterstützung unserer Wirtschaftsdetektei in Anspruch nehmen, um die Verdachtsmomente rasch aufzuklären.
Nicht genehmigte Nebenbeschäftigung
Je nach Ausgestaltung eines Arbeitsvertrages sind Nebenbeschäftigungen zumindest genehmigungspflichtig oder auch ganz untersagt, um die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers in seiner Hauptbeschäftigung sicherzustellen, eine Tätigkeit bei Wettbewerbern zu unterbinden oder Nebentätigkeiten auszuschließen, die dem Ansehen des Arbeitgeber-Unternehmens schaden könnten.
Erheblicher Schaden kann entstehen, wenn ein Angestellter zugleich bei einem Wettbewerber beschäftigt ist, denn dann besteht die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse verraten oder Kunden dem fremden Arbeitgeber zugeführt werden.
Eine unerlaubte Nebenbeschäftigung liegt auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer seinen Erholungsurlaub nicht zu Erholungszwecken, sondern zu einer aufwendigen, dem Erholungszweck des Urlaubs widersprechenden Berufstätigkeit nutzt.
Wir observieren diskret und professionell
Unsere geschulten und erfahrenen Detektive observieren Mitarbeiter, um festzustellen, ob Anhaltspunkte für einen Lohnfortzahlungsbetrug im Krankheitsfall oder für eine nicht genehmigte Nebenbeschäftigung vorliegen. Insbesondere prüfen wir im Rahmen einer Krankenstandsüberwachung, ob Angestellte eine Krankheit lediglich vortäuschen oder sich genesungswidrig verhalten.
Unsere Ermittler gehen Ihren Verdachtsmomenten gezielt nach, dokumentieren betrügerische Mitarbeiter-Aktivitäten und stellen Ihnen gerichtsfeste Beweise zur Verfügung. Unser abschließender schriftlicher Ermittlungsbericht enthält ggf. auch Foto- oder Video-Material. Unsere Ermittler stehen bei Bedarf auch als Zeugen in einem Gerichtsverfahren bereit.
Schon bei ersten Verdachtsmomenten: Nehmen Sie zu unserer Wirtschaftsdetektei Kontakt auf!
Bei einem Verdacht auf einen Lohnfortzahlungsbetrug oder eine unerlaubte Nebenbeschäftigung eines Ihrer Mitarbeiter sollten Sie rasch handeln, um größere Schäden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. Sprechen Sie uns bereits bei Vorliegen erster Verdachtsmomente an. Wir werden Sie gerne zeitnah unterstützen.